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       |  | Petitionen (1 von 4) |  |  
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       |  | Maximilian Bähring Hölderlinstraße 4
 60316 Frankfurt/Main
 Rechtsstaat Deutschland
 
 Petitionsausschuß
 - mit Zustellmangel via
Verteidigungssausschuß -
Deutscher Bundestag
 Platz der Repulik 1
 11011 Berlin
 Schurkenstaat Deutschland
 Fax: 030/227 36053
 
 15.04.2012
 
 Pet A-17-99-1030-021771
 
 Neureglung des § 1626a BGB
 
 BVerfG-Urteil 1 BvR 420/09 vom 21.07.2010
 nach EGMR-Urteil 22028/04 vom 03.12.2009
 seit über 2 (in Worten: zwei) Jahren überfällig
 
 § 1626a BGB gemeinsames Sorgerecht unverheirateter
 
 1. Unverheiratete haben Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht.
 
 2. Väter - und nur diese, denn sie wissen im Zweifelsfall nichts von ihrem "Vaterglück" -
 können gegenüber Jugendamt oder Gericht eine formlose - Erklärung abgeben so Sie die gemeinsame Sorge nicht ausüben wollen.
 
 Im Unterhaltsrecht sind zudem Regelungen zu finden nach denen Väter, welche die Erziehung mittels geteiltem Sorgerecht zeitanteilig übernehmen wollen - die Bereitschaft, nicht was die Mütter und deren Anwälte in der Realität zu verhindern wissen, zählt - aufgrund dieser Bereitschaft zur Eigenleistung der Erziehung von Unterhaltspflichten als Verdienstausfall- entschädigung für mütterliche Fremdleistung vollständig zu befreien sind.
 
 Ist das Kind 3½ Tage die Woche bei mir und wird versorgt, wozu soll ich der Ex Verdienstausfall für Erziehungsarbeit/-zeit zahlen. Wenn ich schon "Personal" bezahle soll, dann bezahle ich welches das nicht zickt und mit dem ich nicht herumstreiten muß. Also keinen arbeitsrechtlichen Vorteil allein dafür irgendwannmal miteinander "geschnaggserlt" zu haben.
 
 Hinsichtlich Steuern und Abgaben sind biologische Väter Ehemännern voll- ständig gleichzustellen. Das in der Diskussion sogenannte "Elternsplitting".
 
 Grûß
 
 MAXIMILIAN BÄHRING
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